Bürger
Demokratie
Freiheit
Gewaltenteilung
Grundgesetz
Oligarchie
Organe der staatlichen Gewalt
Politik
Tyrann
Bürger
früher meist nur der freie, vollberechtigte Einwohner (lateinisch civis, urbanus) einer Stadt,
im Unterschied zu den Unfreien, Halbfreien, Beisassen, unter Sonderrecht stehenden Gästen und Ähnlichen;
das Bürgerrecht war eine erwerbbare und verleihbare Rechtsstellung (Bürgertum). Das Wort Bürger,
französisch citoyen, ist seit der Französischen Revolution gleichbedeutend mit Staatsbürger
(Staatsangehörigkeit, Wahlrecht).
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Demokratie
[griechisch -Herrschaft des Volkes-] die, eine Form des politischen Lebens,
die von der Gleichheit und Freiheit aller Bürger ausgeht und die Willensbildung der Gemeinschaft
oder des Staates vom Willen des gesamten Volkes ableitet (A.Lincoln: -Regierung des Volkes durch
das Volk für das Volk-); der Begriff Demokratie wird von sehr unterschiedlichen politischen
Richtungen in Anspruch genommen. Das Volk als eigentlicher Träger der Staatsgewalt
(Volkssouveränität) ist berufen, seinen Willen in Mehrheitsentscheidungen kundzutun,
entweder unmittelbar (unmittelbare oder direkte Demokratie, z.B. auf der Landsgemeinde in einigen
schweizerischen Kantonen) oder durch die Wahl von Abgeordneten zur Volksvertretung (mittelbare oder
repräsentative Demokratie); die Letztere ist heute die gebräuchlichste Art, zum Teil mit
plebiszitären Elementen (Volksentscheid).
Die Volksvertretung beschließt die Gesetze und ist in den meisten Staaten besonders Westeuropas
und Nordeuropas an der Bildung der Regierung beteiligt;
die Regierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung und wird durch diese kontrolliert
parlamentarische Demokratie). In einigen Staaten wählt das Volk das Staatsoberhaupt, das zugleich
Regierungschef ist (Präsidialdemokratie, z.B. USA), in der Schweiz als Kollegium (zum Schutz vor
Missbrauch der Einzelgewalt); ein Mischsystem besteht z.B. in Frankreich.
Das Verhältnis der Verfassungsorgane zueinander kann stärker vom Prinzip der gegenseitigen
Kontrolle (-checks and balances-, Konkurrenzdemokratie, z.B. USA) oder von dem des Zusammenwirkens
(Konkordanzdemokratie, z.B. Deutschland, Schweiz) bestimmt sein.
Grundelemente:
Grundelemente einer demokratischen Verfassung sind allgemeine, freie, geheime und in bestimmten
Mindestabständen stattfindende Wahlen, die Verteilung der drei Hauptaufgaben staatlicher
Machtausübung (Gesetzgebung, Regierung, Rechtsprechung) auf voneinander unabhängige
Organe (Gewaltenteilung) und die Garantie der Grundrechte. Die Staatshandlungen müssen mit der
Mehrheit des Volkswillens (Mehrheitsprinzip) sowie mit der Verfassung und den Gesetzen (Rechtsstaat)
übereinstimmen. Voraussetzung einer Demokratie ist, dass die Minderheit als Opposition ungehindert
zu Wort kommt und die Regierung kontrolliert, dass ein Regierungswechsel mit friedlichen Mitteln
(Neuwahlen, Misstrauensvotum) gesichert ist, dass die Minderheit durch Gesetze (Erschwerung der
Verfassungsänderung) und durch demokratische Spielregeln geschützt ist (keine
unfaire Änderung der Wahlgesetze vor Neuwahlen) und dass die Organe der öffentlichen Meinung
vom Staat unabhängig sind. Demokratische Staaten ergreifen in der Regel Maßnahmen zum Schutz
der Demokratie gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen (streitbare Demokratie).
Erscheinungsformen:
Die Erscheinungsformen der Demokratie sind vielgestaltig: Eine Demokratie ist nicht notwendig eine
Republik, so können parlamentarische Monarchien praktisch Demokratien sein
(z.B. Großbritannien, die Beneluxstaaten und die nordeuropäischen Staaten).
Andererseits verstanden sich Diktaturen v.a. im 20.Jahrhundert als Demokratien und bedienten sich
bestimmter demokratischer Elemente. Die in der Sowjetunion und den ehemals kommunistisch regierten
Ländern Osteuropas praktizierten Formen des Rätesystems und der Volksdemokratie scheiterten
endgültig an der Schwelle der 90er-Jahre.
Die Idee der Basisdemokratie zielt auf eine Überwindung der Trennung von Gesellschaft und Staat,
Alltagsfragen und Politik durch herrschaftsfreie Kommunikation der Gesamtheit der Bürgerschaft
(Demokratisierung).
Geschichte:
Demokratische Verfassungen gab es in altgriechischen Stadtstaaten (Athen, 508 v.Chr.).
Die Demokratie galt jedoch bis weit in die Neuzeit als nachteilige, weil instabile Staatsform
neben der Herrschaft eines Einzelnen (Monarchie) und der Herrschaft Weniger (Oligarchie).
Im 13.Jahrhundert entstand eine bäuerliche Demokratie in den schweizerischen Urkantonen.
Frühchristliches Gedankengut (Überzeugung von der Gotteskindschaft aller Menschen)
wurde im 16.Jahrhundert durch den linken Flügel des Kalvinismus wirksam (Genf);
in der englischen Revolution des 17.Jahrhunderts wurde diese religiöse Demokratie auf das
politische Leben besonders in den Gemeinden übertragen (Independenten).
Mit den Pilgervätern kamen diese Gedanken nach Amerika, wo sie am umfassendsten und
dauerhaftesten in der Unabhängigkeitserklärung der USA (1776) und
in der -Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte- verwirklicht wurden.
In Europa bereiteten Gleichheitsvorstellungen die Demokratie vor:
der Pietismus (Vorrang der Erwählung vor der Herkunft), der Absolutismus (Gleichheit der Pflichten),
die Aufklärungsphilosophie (Gleichheit der Rechte).
Zu diesen Einflüssen trat in Frankreich im Zeitalter der Aufklärung
(Montesquieu, Rousseau) der Glaube an die menschliche Vernunft,
der seinen politischen Niederschlag in der Französischen Revolution fand.
Die -Ideen von 1789- breiteten sich mit der Forderung der Menschenrechte und der Humanität
rasch über Mittel- und Nordeuropa aus und führten zur Ausbildung konstitutioneller
Monarchien mit demokratischen Verfassungen. Seitdem bildete sich das demokratische Ideengut in
Auseinandersetzung mit sozialistischen Theorien, ihren politischen Umsetzungen und im Gefolge des
Strebens breiter Volksmassen nach sozialem Aufstieg und politischer Teilhabe (Partizipation)
ständig fort; gleichzeitig fiel die politische Willensbildung den Parteien zu,
die mehr und mehr Eigengewicht erhielten.
In der Gegenwart findet sich ein Zug zur -Expertokratie- und zur -Technokratie-;
für den einzelnen Bürger wie für die öffentliche Meinung wird es immer schwieriger,
fundierte Kritik zu üben und damit der Kontrollfunktion gerecht zu werden.
Daher wenden sich die neuen sozialen Bewegungen basisdemokratischen Ideen zu.
Die Arbeit an einer gegenwartsgemäßen, lebensfähigen und gegen Diktatur gefestigten
Demokratie ist einem ständigen innergesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess unterworfen.
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Freiheit
Freiheit
allgemein: Unabhängigkeit von äußerem, innerem oder durch Menschen oder Institutionen
(Staat, Gesellschaft, Kirche, Partei usw.) bedingtem Zwang.
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Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden.
(Ein Zitat von Rosa Luxemburg, 1870 bis 1919. Sie verteidigte unter anderem den Grundsatz:
Politische Freiheit kann nicht das Privileg einer bestimmten Gruppierung sein.)
Die Lehre von der Gleichheit
führt zum Ende der Freiheit.
(PRIVAT, frei nach Nietzsche)
Mit einem besonderen Gruss an alle extremistischen Parteien;
Ideologien funktionieren nur, wenn streng begrenzte Rahmenbedingungen vorliegen.
Nur wenn die Freiheit unterdrückt wird,
kann die Ideologie sich entfalten.
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Gewaltenteilung
(Gewaltentrennung),
die Unterscheidung der drei Hauptfunktionen des Staates Legislative (Gesetzgebung),
Exekutive (Vollziehung) und Judikative (Rechtsprechung) sowie deren Zuweisung an unterschiedliche,
voneinander unabhängige Staatsorgane (Parlament, Regierung, Gerichte) zur Verhinderung von
Machtmissbrauch und zur rechtsstaatlichen Sicherung bürgerlicher Freiheiten.
Die Gewaltenteilung wurde in der Neuzeit als eine der Ideen der Aufklärung zuerst
von J.Locke (1690) aufgegriffen und, beschränkt auf die Trennung von Exekutive und Legislative,
als Strukturprinzip moderner Verfassungen gefordert. Montesquieu (-Vom Geist der Gesetze-, 1748)
wies der richterlichen Gewalt ihre eigene Rolle zu und wurde durch seine Vorstellungen von
gegenseitiger Verschränkung und Mitbeteiligung der drei Gewalten in einem System
kontrollierenden Gleichgewichts zum Urheber der neuzeitlichen liberalen Gewaltenteilungslehre.
Sie ist das Kernprinzip parlamentarisch-demokratischer Verfassungen.
Die Gewaltenteilung wurde zum bestimmenden Faktor der amerikanischen Unionsverfassung von 1787
und der französischen Verfassung von 1791. In Deutschland setzte sich das Prinzip
der Gewaltenteilung erstmals in der Weimarer Reichsverfassung (1919) durch.
Das Grundgesetz verankert es in Artikel 20 als unantastbaren Kernbestand.
Allerdings wird im parlamentarischen System die Gewaltenteilung nicht in ihrer ursprünglichen
Ausprägung praktiziert. Durch das Angewiesensein der Regierung auf eine Mandatsmehrheit
im Parlament, die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Mandat (Kompatibilität) und
die große Bedeutung der von der Regierung erarbeiteten Gesetzesvorschläge,
die die Regierung mit der ihr nahe stehenden Mandatsmehrheit abstimmt, ist die eigentliche
Kontrollfunktion der Opposition und, im politischen Sinne, der Öffentlichkeit,
besonders den Medien, zugefallen. Allerdings darf nach weit verbreiteter Ansicht
nicht übersehen werden, dass die Medien (oft die -Vierte Gewalt- genannt)
in ihrer Gesamtheit keine dem Gemeinwohl verpflichtete Kontrollfunktion wahrnehmen,
sondern selbst versuchen, zum Nutzen eigendefinierter Interessen Einfluss zu nehmen.
Auch das schweizerische Verfassungsrecht wird vom Grundsatz der Gewaltenteilung durchdrungen.
Das österreichische Verfassungsrecht spricht den Grundsatz der Gewaltenteilung
lediglich für den Bereich von Justiz und Verwaltung aus (Artikel 94 Bundesverfassungsgesetz).
Montesquieu nannte in seinem berühmten Werk -Vom Geist der Gesetze- (11,6)
die wichtigste Bedingung der politischen Freiheit des Bürgers, die Gewaltenteilung:
Die politische Freiheit des Bürgers ist jene Ruhe des Gemüts, die aus dem Vertrauen
erwächst, das ein jeder zu seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit hat, muss
die Regierung so eingerichtet sein, dass ein Bürger den anderen nicht zu fürchten braucht.
Wenn in derselben Person oder der gleichen obrigkeitlichen Körperschaft die gesetzgebende Gewalt
mit der vollziehenden vereinigt ist, gibt es keine Freiheit; denn es steht zu befürchten,
dass derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze macht, um sie tyrannisch zu vollziehen.
Es gibt ferner keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden und
vollziehenden getrennt ist. Ist sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre die Macht
über Leben und Freiheit der Bürger willkürlich, weil der Richter Gesetzgeber wäre.
Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt verknüpft, so würde der Richter die Macht eines
Unterdrückers haben. Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die gleiche
Körperschaft der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausüben
würde: die Macht, Gesetze zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken
und die Verbrechen oder die Streitsachen der einzelnen zu richten.
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Organe der staatlichen Gewalt
Erläuterung für einige Parteifunktionäre, Richter, Bürgermeister,
Lehrer und Beamte die mit Gewaltenteilung nichts anfangen können.
In der 16. Wahlperiode, 2005-(2009) des deutschen Bundestages stellen folgende Berufsgruppen
die Abgeordneten:
Juristen = 143 = 23,3 Prozent
Lehrer = 77 = 12,5 Prozent
Öffentlicher Dienst = 50 = 8,1 Prozent
Kirche = 12 = 2,0 Prozent
(Trennung von Staat und Kirche in Deutschland?)
Exekutive = 3 = 0,5 Prozent
Dunkelziffer von Angestellten des öffentlichen Dienstes = xx,x Prozent
(Quelle:
http://www.bundestag.de/mdb/statistik/berufe.html
Die Mehrheit der Legislative wird von der Exekutive und Judikative gestellt.
Dies wiederspricht nicht nur jeder bekannten demokratischen Grundordnung,
sondern auch dem deutschen Grundgesetz.
Exekutive
[lateinisch] die, die vollziehende Gewalt (Exekutivgewalt),
die gesamte Staatstätigkeit mit Ausnahme der gesetzgebenden (Legislative)
und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative; Gewaltenteilung).
Träger der Exekutive ist in einer parlamentarischen Demokratie
die vom Vertrauen des Parlaments abhängige Regierung (und die ihr unterstellte Verwaltung),
in einer Präsidialdemokratie der Präsident.
Judikative
die, die richterliche Gewalt im Staat (Gewaltenteilung).
Legislative
[lateinisch] die, die gesetzgebende Gewalt, auch die gesetzgebende Körperschaft.
Gesetzgebende Gewalt, die dem Staat zustehende Befugnis, Gesetze zu erlassen (Gewaltenteilung).
Im Ständestaat des späten Mittelalters lag die gesetzgebende Gewalt beim Landesherrn
unter Zustimmung der Stände, im absolutistischen Staat beim Landesherrn allein. In der
konstitutionellen Monarchie übt sie der Monarch zusammen mit dem Parlament, in den
parlamentarisch-demokratischen Staaten die gesetzgebende Versammlung (Parlament) oft
zusammen mit dem Staatspräsidenten (USA) und einer zweiten Kammer (z.B. Bundesrat) aus.
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Online Info: Gewaltenteilung in unserem Land?
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Grundgesetz
Deutschland:
Abkürzung GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland), die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz wurde auf Initiative der drei westlichen Siegermächte
des Zweiten Weltkrieges vom Parlamentarischen Rat erarbeitet und am 8.5. 1949 mit 53:12 Stimmen
beschlossen; es wurde am 23.5. 1949 verkündet und trat am 24.5. 1949 in Kraft,
nachdem es von den Parlamenten der Bundesländer mit Ausnahme Bayerns gebilligt worden war.
Das Grundgesetz legt die staatliche Grundordnung fest, indem es die Staatsform, die Aufgaben der
Verfassungsorgane und die Rechtsstellung der Bürger regelt. Mit dem Begriff -Grundgesetz-
sollte vor dem Hintergrund der deutschen Teilung auf den provisorischen Charakter dieser Verfassung
für die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen werden. Im Einigungsvertrag zwischen den beiden
deutschen Staaten (1990) wurde die Aufhebung und Änderung von Teilen des Grundgesetzes
(gilt im Gebiet der neuen Länder seit 3.10. 1990) vereinbart, die sich durch die Wiederherstellung
der Einheit Deutschlands als überholt erwiesen hatten.
Gliederung: Das Grundgesetz ist in 14 Abschnitte gegliedert, denen eine Präambel
vorangestellt ist. In Abschnitt I (Artikel 119) sind die Grundrechte niedergelegt.
Abschnitt II (Artikel 2037) enthält Regelungen über die Staatsform der Bundesrepublik
Deutschland und über das Verhältnis von Bund und Ländern.
Die Verfassungsänderung vom 21.12. 1992 hat u.a. Artikel 23 und 24 neu gestaltet
mit dem Ziel, die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU deutlicher zu legitimieren
und zu begrenzen und die Mitwirkungsrechte des Bundestages sowie des Bundesrates als der Vertretung
der Länder in der Europapolitik zu verstörken. Diese Änderung ist ebenso wie die
Ermöglichung des Kommunalwahlrechts für Bürger aus den Staaten der EU
(Artikel 28 Absatz1) und die Übertragung von Aufgaben auf eine europäische Zentralbank
(Artikel 88) im Zusammenhang mit den Verträgen von Maastricht erfolgt.
1993 wurde das Asylrecht neu geregelt (Artikel 16a) und 1994 das Staatsziel Umweltschutz neu in
das Grundgesetz aufgenommen (Artikel 20a).
Die Abschnitte III-VI (Artikel 38-69) sind den Verfassungsorganen Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss,
Bundespräsident und Bundesregierung gewidmet.
Abschnitt VII (Artikel 70-82) behandelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Gesetzgebung
(Gesetzgebungsverfahren) des Bundes.
In den Abschnitten VIII und VIIIa (Artikel 83-91b) folgen Bestimmungen über die Ausführung
der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung und die Gemeinschaftsaufgaben.
Der Rechtsprechung ist Abschnitt IX (Artikel 92-104) gewidmet.
In Abschnitt X (Artikel 104a-115) schließen sich Regelungen über das Finanzwesen,
in Abschnitt Xa (Artikel 115a) über den Verteidigungsfall an.
In Abschnitt XI (Artikel 116-146) finden sich Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Das Grundgesetz geht als Verfassungsgesetz allen anderen Rechtsnormen vor.
Es kann selbst nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes
ausdrücklich ändert oder ergänzt und einer qualifizierten Mehrheit bedarf.
Bestimmte elementare Verfassungsgrundsätze dürfen auch im Wege der Verfassungsänderung
nicht beseitigt werden (Artikel 79 Absatz 3 GG).
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Das deutsche Grundgesetz im Internet
Zwei Artikel des GG behandeln Volksentscheide.
Volksentscheide werden von der Mehrheit der Volksvertreter im deutschen Bundestag abgelehnt.
Angeblich ein Machtverlust.
Nur Volksvertreter können etwas verlieren, was sie nicht Besitzen.
Der Souverän bleibt immer das Volk.
Das Grundgesetz hat durchaus Volksentscheide vorgesehen.
Bedeutet dies, Volksvertreter haben Angst vor dem deutschen Volk?
Wovor haben Sie Angst?
Angst Ihre üppigen Pensionen zu verlieren?
Angst Ihren Nebenjob, die Vertretung des Volkes, zu verlieren?
Artikel 29
[Neugliederung des Bundesgebietes]
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz,
das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf.
Die betroffenen Länder sind zu hören.
Artikel 146
[Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke
in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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Oligarchie
[griechisch -Herrschaft der wenigen-] die, die Herrschaft einer kleinen,
oft durch persönliche Beziehungen untereinander verbundenen Gruppe
(Familie, Parteien, Interessenverbände, Militär usw.),
die Ihre Macht in und über das Gemeinwesen im Sinne eigennütziger Interessen gebraucht.
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(Ähnlichkeiten mit Verhaltensweisen von lebenden oder toten Personen
sowie von politischen Gruppierungen, oder Lobyisten in Deutschland sind kein Zufall.)
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Politik
[französisch, von griechisch politike -Kunst der Staatsverwaltung-],
auf die Durchsetzung bestimmter Ziele besonders im staatlichen Bereich und auf die Gestaltung
des öffentlichen Lebens gerichtetes Verhalten von Individuen, Gruppen, Organisationen, Parteien,
Klassen, Parlamenten und Regierungen.
Aus der Interessenbestimmtheit ergibt sich der Kampfcharakter der Politik.
Ihre Legitimation findet Politik in einem demokratischen System letztlich in der Zustimmung
(der Mehrheit) der Betroffenen, in totalitären Systemen wird sie aus der herrschenden
Ideologie abgeleitet.
Nach dem Gegenstand oder Bereich des politischen Handelns unterscheidet man z.B.
Aussen-, Wirtschafts-, Gesundheitspolitik, nach der jeweiligen Ebene z.B. Bundes-, Landes- und
Kommunalpolitik, nach dem Handlungs- und Interessenträger z.B. Partei-, Verbandspolitik, nach den
Grundsätzen des politischen Handelns z.B. Macht-, Interessen-, Hegemonial-, Friedens-, Realpolitik.
Von der Antike (Platon, Aristoteles) über das Mittelalter (Thomas von Aquin, Scholastik)
bis ins 18.Jahrhundert war die Politik der praktischen Philosophie zugeordnet.
In Antike und Mittelalter wurde sie als Lehre von der rechten Ordnung des Gemeinwesens verstanden.
Dagegen sind bei N.Machiavelli Erwerb, Gebrauch und Verlust von Macht durch den Fürsten
Hauptinhalt der Politik; von hier aus entwickelte sich die Lehre der Staatsräson, nach der
Machtgewinn Ziel und Hauptinhalt der Politik bildet. Die moderne Naturrechtslehre (S.von Pufendorf,
J.Locke) begreift Politik als auf diesseitige Ziele ausgerichtetes Handeln zum Wohl des Gemeinwesens.
Die Lehre von der Staatsräson setzte sich stärker im kontinentalen Europa durch,
das seitdem das politische Handeln vornehmlich dem Staat und seinen Organen zuordnete.
Einflussreich für das Politikverständnis des 20.Jahrhunderts wurde M.Weber,
der unter Politik v.a. den Kampf um die Macht verstand. Diese Ansätze wurden radikalisiert
von C.Schmitt, der das Freund-Feind-Verhältnis als zentral für die Politik begriff.
Der Marxismus bestimmte Politik wesentlich als Klassenkampf.
Neuere Strömungen wenden sich gegen die Einengung des Politischen auf seine Machtstruktur
und verweisen auf die gesellschaftliche Ordnung als Wirkungsbereich politischen und sozialen Handelns.
In den angelsächsischen Ländern wurde die Bindung an die Forderungen der praktischen
Philosophie nie völlig aufgegeben; der Staat ist das Instrumentarium, das den Interessen der
Gesellschaft dienlich zu machen ist.
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Tyrann
Tyrann [griechisch Herr, Herrscher] der, im antiken Griechenland der unumschränkte Alleinherrscher (Tyrannis). Im übertragenen Sinne Bezeichnung für einen herrschsüchtigen Menschen.
Die Verwendung und Bedeutung des Tyrannen glitt im Laufe der Zeit immer mehr in die Richtung des willkürlichen Gewaltherrschers, wodurch sich dann die Wendung jemanden tyrannisieren ergab. Entsprechend nennt man heutzutage im Volksmund Herrschaftsformen mit brutalen Alleinherrschern an der Spitze eine Tyrannei.
Die Bedeutung geht dabei in Richtung Gewaltherrschaft, also einer Diktatur, von der zum Beispiel der spätere amerikanische Präsident James Madison 1787/88 in den Federalist Papers (Nummer 47) schrieb: Die Ansammlung von jeglicher Gewalt, der Legislative, Exekutive und der Judikative, in den gleichen Händen, ob eines Einzelnen, ein paar Weniger oder von Vielen, und ob erblich, selbsternannt oder gewählt, kann mit Recht als die genaue Definition von Tyrannei erklärt werden.